Schützen=Compagnie

 

Vorpommern-Krenzow e.V.

 


Sicherheitsregeln und Ablauf Schießtraining



Wichtigsten Änderungen im 3. Waffenrechtsänderungsgesetz:

 

  • Das Bedürfnis für den Besitz von Waffen wird künftig alle fünf Jahre durch die Behörde überprüft.
  • Bestimmte große Magazine werden künftig verbotene Gegenstände.
  • Die Waffenbehörde hat künftig im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung beim Verfassungsschutz abzufragen, ob die betreffende Person dort als Extremist bekannt ist (sog. „Regelabfrage“).
  • Personen, die Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung sind (auch wenn diese nicht verboten ist), gelten künftig als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig.
  • Das Nationale Waffenregister wird so ausgebaut, dass künftig der gesamte Lebenszyklus einer Waffe – von der Herstellung bis zur Vernichtung – behördlich nachverfolgbar ist.
  • Die Länder werden ermächtigt, an belebten Orten und in Bildungseinrichtungen Waffen- und Messerverbotszonen einzurichten.

 

Was ändert sich bei der Bedürfnisüberprüfung?

 

Künftig wird alle fünf Jahre durch die Waffenbehörde überprüft, ob das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch fortbesteht. Dabei wird der Bedürfnisnachweis für Sportschützen erleichtert: Schießnachweise müssen künftig nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses – also nach fünf bzw. zehn Jahren –erbracht werden. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt.  Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Da derzeit in Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Teil bis zu 18 Schießtermine pro Waffe und Jahr gefordert werden, bedeutet dies eine erhebliche Entlastung der Schützen.

 

Eine weitere wesentliche Erleichterung für Sportschützen: Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins.

 

Die Regelungen zum Bedürfnisnachweis beim Erwerb von Waffen bleiben unverändert.

 

Die Zahl der auf die sogenannte „Gelbe WBK“ zu erwerbenden Waffen wird auf zehn begrenzt, um dem Horten von Waffen vorzubeugen. Für Sportschützen, die bislang bereits mehr als zehn Waffen auf die Gelbe WBK erworben haben, wird es allerdings eine Besitzstandswahrung geben.

 

Bei Jägern ändert sich in Bezug auf den Bedürfnisnachweis nichts, hier genügt wie bisher die Vorlage des gültigen Jagdscheins.

 


Das Wichtigste zum Waffenrecht

Das Waffengesetz (nunmehr in der Fassung vom 17.7.2009) regelt den Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition. Unter das Waffengesetz fallen neben den Schusswaffen im herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen) auch Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als sonstiger Gegenstand; nicht geregelt ist der Bogen.

Der Umgang (u.a. erwerben, besitzen, überlassen, führen, mitnehmen, schießen, bearbeiten) mit Waffen ist – soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen geregelt sind – nur Personen über 18 Jahre erlaubt.

  

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruck (früher: CO2)-Waffen und Armbrüste können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden.

Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6mm lfb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kal. 12 wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.
  • sonst: Vollendung des 21. Lebensjahres.
    Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.
    Dies gilt nicht für die o.a. Waffen.
  • Zuverlässigkeit (§ 5) fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu 60 Tagessätzen oder mehr wegen sonstiger Taten; bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen WaffenG, SprengstoffG oder BundesjagdG, bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung.
  • Persönliche Eignung (§ 6) fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs.
  • Sachkunde (§ 7) setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln voraus. Der DSB hat für den zu erbringenden Nachweis Richtlinien beschlossen, die Regelungen zum Sachkundelehrgang und zur Sachkundeprüfung enthalten.

Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet, sog. Grüne WBK. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Sie kann auch durch einen Munitionserwerbsschein erteilt werden und gilt dann für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.

Vor dem 1.4.2003 erteilte Erlaubnisse gelten weiter. 

  

Bedürfnis für Sportschützen (§ 14)

  • Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des Schießsports. Als „regelmäßig“ wird in der Praxis vieler Behörden eine in der Regel 18-malige schießsportliche Betätigung im Jahr gefordert.
  • Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich sein. Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden. Dies gilt für bis zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.
  • Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und der Verband dies bescheinigt.
    Voraussetzung für die Überschreitung dieses "Regelkontingents" ist die regelmäßige Teilnahme des Antragstellers an Schießsportwettkämpfen.
  • Eine unbefristete Erlaubnis wird erteilt zum Erwerb von Einzellader Langwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die auf die sog. Gelbe WBK eingetragen werden.

Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.

Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft, danach kann die Behörde das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüfen. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden mindestens alle 3 Jahre überprüft.
Diese Überprüfung kann grundsätzlich gebührenpflichtig sein.

 

Schießen/Altersgrenzen (§ 27)

Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.

Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:

  • ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
  • ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6 mm Ifb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kal. 12 oder kleiner.

Voraussetzung ist, dass eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind.

Das Schießen darf für Luftdruckwaffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige Waffen bis zum 18. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person (Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtführung berechtigten Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden.

  • ab 18 Jahren: ohne jede Einschränkung

Von den Altersgrenzen soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine (z.B. haus)ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Für das "Schießen" mit der Armbrust gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) - Ziffer 27.4.2.3. WaffVwV.

Verboten ist das Schießen mit vom Schiessport ausgeschlossenen Waffen sowie die Durchführung von unzulässigen Schießübungen; nahere Regelungen treffen §§ 6 und 7 AWaffV.
Zulässig sind alle anderen Schießübungen (§ 9 AWaffV), insbesondere Gesellschafts- und Traditionsschießen, für die der Schießstand zugelassen ist, auch wenn sie nicht in der Sportordnung geregelt sind.

 

Führen/Transport (§ 12)

Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10).

Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird. Diese Voraussetzung ist u.a. dann erfüllt, wenn die Waffe z.B. in einem verschlossenen Waffenkoffer transportiert wird.

„Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist ansonsten zulässig.

„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie

  • nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit wenigen [= 3 oder weniger] Handgriffen)
  • in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B. durch ein Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum)

Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei. Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist.

  

Munition im Fluggepäck

Aus Europa kommt etwas Neues und nichts Gutes! Mit ihrer „Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der KOMMISSION zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit“ hat die EU detaillierte Maßnahmen für den Transport von Gegenständen im Gepäck im Flugzeug getroffen. Diese sog. Grundstandards in der Luftsicherheit sorgen gegenwärtig für große Bedenken und Unsicherheit im Kreis der Sportschützen, Jäger sowie in Industrie und Handel. Punkt 5.4 dieses Dokuments nennt Gegenstände (darunter auch Munition), die zukünftig nicht mehr im Reisegepäck von Fluggästen transportiert werden dürfen. Entscheidend ist hierbei, dass es sich um das gesamte aufzugebende Gepäck der Reisenden handelt.

Die vollständige Übersicht aller in diesem Zusammenhang verbotenen Gegenstände findet sich in Anhang 5 B der Verordnung. Wörtlich heißt es darin:

„Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden: „Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:

  • Munition,
  • Sprengkapseln,
  • Detonatoren und Zünder
  • Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
  • Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Rauchkanister und RauchpatronenDynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.“

Punkt 5.4.2 erläutert eine mögliche Ausnahme von dieser Regelung, die zur Anwendung kommen kann, sofern a) die zuständige Behörde nationale Vorschriften erlassen hat, wonach das Mitführen des betreffenden Gegenstands zulässig ist, und b) die Sicherheitsvorschriften entsprechend eingehalten werden. Das zuständige BMI prüft derzeit die Möglichkeit einer nationalen Ausnahme.

Das heißt, dass möglicherweise von Deutschland startend Munition im aufgegebenen Gepäck – wie bisher – mitgeführt werden darf, jedoch bei der Rückreise aus EU-Ländern dies nicht möglich ist, wenn diese Länder keine eigenen Ausnahmeregelungen treffen.

Der DSB und die Europäische Schützenkonföderation sind bestrebt, eine gemeinsame, länderübergreifenden Lösung für alle EU-Staaten zu erreichen. Denn ein Grund für diese überraschende Regelung ist nicht erkennbar. Munition an sich ist – anders als die übrigen aufgeführten Gegenstände – nicht gefährlich; über irgendwelche Vorkommnisse ist auch nichts bekannt.

Auf der Grundlage von Nr. 5.4.2. des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hat das Bundesministerium des Innern seinerseits mit Wirkung vom 29. April 2010 eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

  

Aufbewahrung von Schusswaffen (Feuerwaffen)

Fragen und Antworten zur Aufbewahrung nach dem neuen Waffenrecht
(Stand: Juli 2017)

 

Altregelung/Besitzstandwahrung

A-Schrank
Norm: VDMA 24992
bis 10 Langwaffen Keine Munition
A-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech
Norm: VDMA 24992
bis 10 Langwaffen Munition im Innentresor
A-Schrank mit Innentresor Klassifikation B
Norm: VDMA 24992
bis 10 Langwaffen Im Innentresor:
bis 5 Kurzwaffen
Munition für Lang- und Kurzwaffen
B-Schrank
Norm: VDMA 24992
mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen
- Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen
Keine Munition
B-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech
Norm: VDMA 24992
mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen
- Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen
Munition im Innentresor
Schrank mit
Widerstandsgrad 0
Norm: DIN/EN 1143-1
mehr als 10 Langwaffen und/oder bis 5 Kurzwaffen
- Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen
Munition
Schrank mit
Widerstandsgrad 1
Norm: DIN/EN 1143-1
mehr als 10 Langwaffen
mehr als 10 Kurzwaffen
Munition
Stahlblechschrank
mit Schwenkriegelschloss
oder
gleichwertiges Behältnis
(keine Klassifizierung)
  nur Munition

Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden; Ausnahmen s. Tabelle. Zulässig ist eine sog. Über-Kreuz-Aufbewahrung von Munition und Waffen. z.B. kann die Munition für Kurzwaffen in einem A-Schrank mit Langwaffen aufbewahrt werden oder die Munition für Langwaffen mit Kurzwaffen in einem B-Schrank.

Sonstige Waffen müssen so verwahrt werden, dass ein Abhandenkommen oder der Zugriff unbefugter Dritter verhindert wird.

Vergleichbar gesicherte Räume gelten als gleichwertig. Die sichere Aufbewahrung ist der Behörde nachzuweisen.

Behörden können die ordnungsgemäße Aufbewahrung kontrollieren durch Hausbesuche, die den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) wahren müssen.

Wer seine Waffen entgegen den waffenrechtlichen Vorschriften aufbewahrt muss mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro rechnen; wer dies vorsätzlich tut und dabei den Zugriff Unberechtigter ermöglicht, muss mit einer Strafe bis zu 3 Jahren Gefängnis rechnen.

Bestandsschutz für Waffenschränke: bisherige Nutzung ausschlaggebend

In Abstimmung mit dem Forum Waffenrecht weist der Deutsche Schützenbund darauf hin, dass für den Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken die bisherige, rechtmäßige Nutzung relevant ist; Voraussetzung für den Bestandsschutz nach §36 Abs. 4 Waffengesetz  ist daher nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde.

Nachdem das neue Waffengesetz in Kraft getreten ist, häufen sich die Fragen von Jägern, Sportschützen und Sammlern zum Bestandsschutz von A- und B-Waffenschränken. Offenbar wollen einige zuständige Behörden die Nachmeldung von Schränken nicht akzeptieren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes in Benutzung, aber nicht bei der Behörde gemeldet waren.

Dies ist aus unserer Sicht nicht korrekt: Die Voraussetzung für den Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 Waffengesetz ist nicht die Anmeldung bei der Waffenbehörde, sondern die Aufrechterhaltung der bisherigen rechtmäßigen Nutzung. Wenn also bis zum 6. Juli 2017, dem Tag, an dem das neue Waffengesetz mit seinen Änderungen in Kraft trat, Waffen zulässig in Schränken der Widerstandsgrade A oder B gemäß VDMA 24992 aufbewahrt worden sind, dürfen diese auch weiterhin vom bisherigen Nutzer verwendet werden.

Das Forum Waffenrecht empfiehlt den Nutzern von A- und B- Waffenschränken der Behörde, die eine Nutzung vor dem Stichtag anzweifelt, entsprechende Nachweise - etwa Zeugen oder Kaufbelege - anzubieten und dann um eine schriftliche Bestätigung der Anerkennung zu bitten. In letzter Konsequenz müsste das Bestehen der bisherigen Nutzung und damit des Bestandsschutzes durch Verwaltungsgerichte festgestellt werden.

Um künftig Unsicherheiten auszuschließen, weist das Forum Waffenrecht Besitzer von A- und B-Schränken darauf hin, Belege für die Nutzung der Schränke vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes sorgfältig aufzubewahren und ihren Waffenbehörden die genutzten Waffenschränke zu melden.

Neuregelung der Aufbewahrung von Waffen und Munition

Am 18. Mai 2017 hat der Deutsche Bundestag das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften beschlossen; der Bundesrat am 2. Juni 2017 diesem Gesetz zugestimmt. Es tritt am Tage nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die zum Zeitpunkt der Drucklegung der Sportordnung noch nicht erfolgt ist.

Die bisher in § 36 WaffG enthaltenen konkreten Regelungen zu den Waffenschränken werden aufgehoben und aufgrund einer Verordnungsermächtigung nunmehr in § 13 AWaffV behandelt, der künftig im Detail regelt, wie Waffen und Munition aufzubewahren sind. Im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass Waffen ungeladen aufzubewahren sind.

Im Einzelnen dürfen aufbewahrt werden:

in einem verschlossenen Behältnis erlaubnisfreie Waffen oder Munition
in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertig erlaubnispflichtige Munition
in einem Schrank der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 unter 200 kg Gewicht Langwaffen unbegrenzt
bis zu 5 Kurzwaffen Munition
Schrank wie oben über 200 kg Langwaffen unbegrenzt
bis zu 10 Kurzwaffen
Munition
in einem Schrank der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad I Lang- und Kurzwaffen unbegrenzt
Munition

Damit sind die bisherigen A- und B-Schränke nach VDMA 24992 ab Inkrafttreten des Gesetzes bei einem Neuerwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen künftig nicht mehr zur Aufbewahrung zugelassen.

Besitzstand

Das Gesetz sieht in § 36 Abs. 4 WaffG jedoch eine Besitzstandsregelung für die Besitzer von A- und B-Schränken vor, nach der weiterhin die Aufbewahrung in diesen bisher zugelassenen Schränken möglich ist. Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits genutzte A- und B-Schränke nach VDMA 24992 können weiter genutzt werden

  • 1.    vom bisherigen Besitzer
  • 2.    von berechtigten Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft mit dem bisherigen Besitzer (vgl. hierzu § 13 Abs. (alt) 10 bzw. (neu) 8 AWaffV mit der Auslegung in Nr. 36.2.14 Verwaltungsvorschrift).

Der Eigentümer des Behältnisses kann dieses im Todesfall dem Mitbenutzer vererben. Dieser darf es weiter bis zu seinem Tode nutzen, eine weitere Nutzung durch den nachfolgenden Erben ist ausgeschlossen.

Diese Regelung gilt nach der Begründung des Gesetzes auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft und die gemeinschaftliche Aufbewahrung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden. Zum Nachweis gegenüber der Behörde wird in diesen Fällen eine schriftliche Vereinbarung über die häusliche Gemeinschaft und erbrechtlich ein Vermächtnis erforderlich sein können.

Bitte beachten Sie die neuen Regelungen genau.

In Zweifelsfällen fragen Sie bei der zuständigen Waffenbehörde oder Ihrem Landesverband nach.

Aufbewahrung auf Reisen

Eine Neuregelung in § 12 Abs. 3 Nr. 6 WaffG führt zu Erleichterungen bei der Aufbewahrung auf Reisen. In Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung kann nun ein wesentliches Teil entnommen werden und – erlaubnisfrei – mit sich geführt werden. Zu beachten ist nur, dass mehrere mitgeführte wesentliche Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

  

Europäischer Feuerwaffenpass

Sportschützen können nach der europäischen Waffen-Richtlinie einen Europäischen Feuerwaffenpass erhalten, in den erlaubnispflichtige Waffen eingetragen werden. Er berechtigt zur Mitnahme der Waffen in ein anderes EU Land, wenn ein Grund (z.B. Einladung zum Sportschießen) nachgewiesen wird.
Für Sportschützen aus anderen EU-Ländern gilt dies für bis zu 6 erlaubnispflichtigen Waffen und die erforderliche Munition.

  

Schießsportverband und Schießsportverein (§ 15)

Ein Zusammenschluss schießsportlicher Vereine wird unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesverwaltungsamt als Schießsportverband anerkannt. Die Schießsportvereine müssen einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder während der ersten 3 Jahre nach Erteilung einer WBK führen.
Sportschützen mit einer WBK sind bei ihrem Austritt aus dem Verein von diesem an die zuständige Behörde zu melden.